VERBRAUCHERINSOLVENZVERFAHREN

 

Seit dem 01.01.1999 haben auch Verbraucher die Möglichkeit ein Insolvenzverfahren durchzuführen und nach der sogenannten Wohlverhaltensperiode von aktuell 6 Jahren Restschuldbefreiung zu erlangen. Davor war es nur juristischen Personen(Firmen) möglich sich durch ein Konkursverfahren von bestehenden Schulden zu befreien.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung ist ein gerichtliches Verfahren am Wohnort des Schuldners. Jeder Schuldner kann sich in einem Insolvenzverfahren nur von seinen eigenen Schulden befreien.

Das Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung soll primär für die gleichmäßige Befriedigung aller beteiligten Gläubiger durch den Einsatz des verwertbaren Vermögens und des pfändbaren Einkommens des Schuldners für die Dauer von 6 Jahren dienen.

Die Kosten des Verfahrens, die sich nach der Anzahl der Gläubiger berechnen, betragen zwischen 1.800 EUR und 3.000 EUR.

Erst seit 2002 kann der Schuldner die Stundung dieser Kosten beantragen. Vorher war vielen überschuldeten Menschen die Inanspruchnahme des Insolvenzverfahrens verwehrt, weil sie die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen konnten.

Neben der Redlichkeit des Schuldner sind folgende Voraussetzungen für das Verbraucher-insolvenzverfahren zu erfüllen:

  1. Den Antrag muss eine natürliche Person stellen,
  2. Der Antragssteller muss zahlungsunfähig oder von Zahlungsunfähigkeit bedroht sein,
  3. Der Antragsteller darf nicht aktiv selbständig sein,
  4. Ehemals selbständige Personen dürfen nicht mehr als 19 Gläubiger haben,
  5. Es dürfen bei ehemals Selbständigen keine Forderungen aus Arbeitsverträgen bestehen, z.B. Forderungen der Krankenkassen, ausstehende Löhne etc.

Vor Beantragung der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens muss der Schuldner zwingend einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit allen Gläubigern unternehmen. Dieser Einigungsversuch muss ernsthaft und angemessen sein und darf die Gläubiger nicht schlechter stellen als im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren. Das Scheitern des Einigungsversuchs muss von einer geeigneten Stelle, z.B. einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle, von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater testiert werden.

 

Regelinsolvenzverfahren

Redliche Schuldner, die kein Verbraucherinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen können, haben die Möglichkeit ohne einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit ihren Gläubigern sofort den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.
Für alle Berliner ist das Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin zuständig.

Das Regelinsolvenzverfahren muss von

a) aktiv selbständig tätigen Schuldnern oder

b) ehemals Selbständigen gegen die

beantragen.

 

Obliegenheiten des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode

Der redliche Schuldner hat gem. § 295 der Insolvenzordnung(InsO) in der Wohlverhaltensperiode nach Beendigung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens Obliegenheiten zu erfüllen. Erfüllt er diese Pflichten nicht, versagt das Insolvenzgericht gem. § 296 der InsO die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers.

  1. Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit im Rahmen der Zumutbarkeit oder Bemühung um eine solche. Keine zumutbare Tätigkeit darf abgelehnt werden;
  2. ererbtes Vermögen ist bis zur Hälfte herauszugeben;
  3. jeder Wechsel der Wohnung oder Beschäftigung ist unverzüglich dem Insolvenzverwalter und dem Treuhänder anzuzeigen, kein Vermögen oder pfändbare Bezüge sind zu verheimlichen, auf Verlangen vom Gericht oder dem Treuhänder sind Auskünfte über die Erwerbstätigkeit oder Bewerbungsbemühungen zu erteilen;
  4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger sind nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger ist ein Sondervorteil zu verschaffen;
  5. bei selbständiger Tätigkeit sind die Gläubiger so zu stellen wie bei einem angemessenen Arbeitsverhältnis.

Die Obliegenheiten des Schuldners werden in einem Verbraucherinsolvenzverfahren von einem Treuhänder und in einem Regelinsolvenzverfahren von einem Insolvenzverwalter überwacht.

 

Redlichkeit des Schuldners

Restschuldbefreiung soll nach Auffassung des Gesetzgebers bzw. der Allgemeinheit nur der redliche Schuldner erlangen.

§ 290 der Insolvenzordnung regelt, wem bereits im gerichtlichen Insolvenzverfahren vor Eintritt in die Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagt wird, und zwar Schuldnern,

  1. die wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden sind – Insolvenzstraftaten, wie z.B. Konkursverschleppung, Gläubigerbegünstigung, Verletzung der Buchführungspflicht
  2. die in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzantrages oder nach diesem vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Kassen zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden;
  3. denen in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung die Restschuldbefreiung versagt oder erteilt worden ist;
  4. die im letzten Jahr vor Antragstellung unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet haben;
  5. die bereits während des gerichtlichen Insolvenzverfahrens ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben und
  6. die in den Vermögens- und Einkommensverzeichnissen sowie den Forderungsaufstellungen/Anlagen des Insolvenzantrages vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben.

Nach einem Beschluss des Insolvenzgerichts, indem die Restschuldbefreiung versagt wurde, muss der Schuldner 10 Jahre warten, bevor er erneut einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung stellen kann.

 

Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen

§ 302 der Insolvenzordnung regelt, dass bestimmte Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, d. h. es wird keine Restschuldbefreiung erteilt,
und zwar

  1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, für die allerdings ein Urteil/Titel vorliegen muss.
  2. Es handelt sich dabei um Schadenersatzforderungen gem. §§ 823 ff. BGB wegen

  3. Geldstrafen und ähnliche Forderungen

Neue Schulden nach Antragstellung sind ebenfalls von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

Sie können sich den Ablauf eines Insolvenzverfahrens auch als Diagramm (PDF) ansehen, wenn Sie hier klicken!

 

 

 

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