VERBRAUCHERINSOLVENZVERFAHREN
Seit dem 01.01.1999 haben auch Verbraucher die Möglichkeit ein Insolvenzverfahren durchzuführen und nach der sogenannten Wohlverhaltensperiode von aktuell 6 Jahren Restschuldbefreiung zu erlangen. Davor war es nur juristischen Personen(Firmen) möglich sich durch ein Konkursverfahren von bestehenden Schulden zu befreien.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung ist ein gerichtliches Verfahren am Wohnort des Schuldners. Jeder Schuldner kann sich in einem Insolvenzverfahren nur von seinen eigenen Schulden befreien.
Das Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung soll primär für die gleichmäßige Befriedigung aller beteiligten Gläubiger durch den Einsatz des verwertbaren Vermögens und des pfändbaren Einkommens des Schuldners für die Dauer von 6 Jahren dienen.
Die Kosten des Verfahrens, die sich nach der Anzahl der Gläubiger berechnen, betragen zwischen 1.800 EUR und 3.000 EUR.
Erst seit 2002 kann der Schuldner die Stundung dieser Kosten beantragen. Vorher war vielen überschuldeten Menschen die Inanspruchnahme des Insolvenzverfahrens verwehrt, weil sie die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen konnten.
Neben der Redlichkeit des Schuldner sind folgende Voraussetzungen für das Verbraucher-insolvenzverfahren zu erfüllen:
Vor Beantragung der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens muss der Schuldner zwingend einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit allen Gläubigern unternehmen. Dieser Einigungsversuch muss ernsthaft und angemessen sein und darf die Gläubiger nicht schlechter stellen als im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren. Das Scheitern des Einigungsversuchs muss von einer geeigneten Stelle, z.B. einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle, von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater testiert werden.
Redliche Schuldner, die kein Verbraucherinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen können, haben die Möglichkeit ohne einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit ihren Gläubigern sofort den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.
Für alle Berliner ist das Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin zuständig.
Das Regelinsolvenzverfahren muss von
a) aktiv selbständig tätigen Schuldnern oder
b) ehemals Selbständigen gegen die
beantragen.
Der redliche Schuldner hat gem. § 295 der Insolvenzordnung(InsO) in der Wohlverhaltensperiode nach Beendigung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens Obliegenheiten zu erfüllen. Erfüllt er diese Pflichten nicht, versagt das Insolvenzgericht gem. § 296 der InsO die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers.
Die Obliegenheiten des Schuldners werden in einem Verbraucherinsolvenzverfahren von einem Treuhänder und in einem Regelinsolvenzverfahren von einem Insolvenzverwalter überwacht.
Restschuldbefreiung soll nach Auffassung des Gesetzgebers bzw. der Allgemeinheit nur der redliche Schuldner erlangen.
§ 290 der Insolvenzordnung regelt, wem bereits im gerichtlichen Insolvenzverfahren vor Eintritt in die Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagt wird, und zwar Schuldnern,
Nach einem Beschluss des Insolvenzgerichts, indem die Restschuldbefreiung versagt wurde, muss der Schuldner 10 Jahre warten, bevor er erneut einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung stellen kann.
§ 302 der Insolvenzordnung regelt, dass bestimmte Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, d. h. es wird keine Restschuldbefreiung erteilt,
und zwar
Es handelt sich dabei um Schadenersatzforderungen gem. §§ 823 ff. BGB wegen
Neue Schulden nach Antragstellung sind ebenfalls von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Sie können sich den Ablauf eines Insolvenzverfahrens auch als Diagramm (PDF) ansehen, wenn Sie hier klicken!