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Vor dem Ausdruck von Briefen unbedingt alle Hinweise lesen!
In bestimmten Situationen können die folgenden Musterbriefe für Sie sinnvoll sein.
Die Briefe eigenen sich unter bestimmten Voraussetzungen für Verhandlungen mit Ihren Gläubigern.
Bitte lesen und beachten Sie alle Hinweise:
Ein Gericht oder der Gerichtsvollzieher ist bei den hier behandelten Themen niemals Ihr Ansprechpartner.
Dabei ist es egal, ob das unpfändbare Einkommen aus Lohn oder anderen Quellen stammt.
Trifft dies nicht auf Sie zu, sollten Sie vor dem schriftlichen Kontakt mit dem Gläubiger eine Beratungsstelle aufsuchen.
Arbeitslosengeldbescheide, BaföG, BAB, Rentenbescheid etc. ist die Kopie der ersten Seite ausreichend. Kopieren, Kontodaten schwärzen, und nochmals kopieren.
Lohnzettel kopieren, Arbeitsgeber, Sozialversicherungsnummer und Bankverbindung schwärzen und nochmals kopieren.
Wenn man aktuell nicht zahlen kann, gibt es die Möglichkeit, um Stundung zu bitten, d.h. Zahlungsaufschub zu beantragen.
Ein Stundungsbrief ist nur sinnvoll, wenn bereits ein Vollstreckungsbescheid vorliegt oder wenn Sie sicher sind, dass die Forderung nicht älter als drei Jahre ist.
In allen anderen Fällen ist vor einem Kontakt zum Gläubiger eine Beratung sinnvoll.
Brief Stundungsbrief
Bei einer überschaubaren Verschuldung und wenn Geld vorhanden ist (Dritte Ihnen Geld zur Verfügung stellen) kann man versuchen, per Vergleich die Angelegenheit zu erledigen.
D.h. man versucht mit einer Teilzahlung zu erreichen, dass der Gläubiger auf den Rest der Forderung verzichtet.
Die Höhe der Beträge richtet sich nach dem Alter und der Höhe der Schulden
(je älter, desto weniger anbieten).
Seien Sie bitte sicher, dass entweder ein Vollstreckungsbescheid vorhanden ist oder die Forderung nicht älter als drei Jahre ist.
Brief Vergleichsangebot
Manchmal kann ein Ratenangebot an einen Gläubiger Sinn machen. Allerdings sollten Sie sich erst einen Überblick über Ihre Gesamtverschuldung verschaffen.
Verzetteln Sie sich nicht in zu viele und zu kleine, also sinnlose Raten.
Bedenken Sie ebenfalls, dass während der Ratenzahlung normalerweise Zinsen hinzu kommen, also z.B.
100 € Schulden sind nie mit 10 x 10 € Raten getilgt, es sei denn, es wurde vorher mit dem Gläubiger vereinbart.
Beachten Sie ob der Gläubiger auf alle Anliegen des Briefes eingeht (besonders Verzicht auf neue Kosten) bevor Sie mit der Zahlung beginnen.
Ein Gläubiger kann für eine Einigung (Zustimmung zur Ratenzahlung) normalerweise eine Gebühr in Höhe von 30 – 150 € erheben
Seien Sie bitte sicher, dass entweder ein Vollstreckungsbescheid vorhanden ist oder die Forderung nicht älter als drei Jahre ist.
Brief Ratenangebot
Vorab geben wir den dringenden Hinweis:
Vermeiden Sie, die Gelder für Miete und Energie zur Deckung anderer Verbindlichkeiten oder einfachen Konsum einzusetzen. Dies gilt selbst dann, wenn die Gläubiger weitere Schritte eingeleitet haben.
Ohne Handy, Ratenkauf und Kredit kann man leben, ohne Wohnung und Energie ist das beschwerlich.
Sollten dennoch Miet- oder Energieschulden entstanden sein, ist es ratsam, sich schnell um eine Ratenvereinbarung mit dem Vertragspartner zu bemühen, um so eine Kündigung des Vertrages zu vermeiden. Dies ist bei geringen Schulden oft noch möglich.
Beachten Sie aber die zukünftige Doppelbelastung durch die fällige monatliche Zahlung und die zusätzliche Rate.
Sollte eine Kündigung von Wohnung oder Energie bereits vorliegen, können Sie unter Umständen die folgenden Briefe einsetzen.
Der Vorgang und die Inhalte beziehen sich ausschließlich auf die Berliner Situation.
Dies kann von Regelungen in anderen Gemeinden Deutschlands abweichen.
Sie müssen mindestens zwei Briefe schreiben:
An das JobCenter wenden sich alle Berufstätige und/oder Arbeitsfähige im Sinne des SGB II. An das Sozialamt alle anderen.
Oft ist es sinnvoll zweigleisig zu fahren und JobCenter und Sozialamt (in Kopie) zu informieren. So sparen Sie ggf. Zeit.
Natürlich wird der Sozialleistungsträger genau prüfen, wie es zu den Schulden kam und ob wirklich Bedürftigkeit vorliegt. Anträge können unter Umständen abgelehnt werden. Dies ist meist der Fall, wenn die Wohnung unangemessen teuer ist oder die Schulden grob fahrlässig herbei geführt wurden.
Eine Übernahme der Schulden findet immer nur einmalig statt und ein Darlehen ist zurückzuzahlen.
Brief 1 an Vertragspartner
Brief 1a Besondere Härte
Brief 2 Antrag JobCenter
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sein, dass der Anspruch des Gläubigers bereits verjährt ist.
Die normale Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
Sie beginnt am Ende des Jahres in dem die Schulden entstanden sind, bzw. des Jahres in dem der Gläubiger erfährt, dass Sie ihm etwas schulden.
Am Ende des dritten Jahres tritt Verjährung ein, wenn:
- kein Vollstreckungsbescheid vorhanden ist
- Sie keine Zahlungen in den letzten drei Jahren geleistet haben
- Sie keine Stundungen in den drei Jahren beantragt haben
Die Zahl der Mahnbriefe des Gläubigers oder dessen Vertreter in den drei Jahren ist dabei unerheblich.
Brief Einrede der Verjährung